Lage und Kampf der Arbeiterklasse in China
– Teil I –
Das zahlenmäßig weltweit größte Proletariat lebt, arbeitet und kämpft in China.
Der Alltag der ArbeiterInnen in China ist bestimmt durch die kapitalistische Arbeitswelt, eine weitgehende Rechtlosigkeit – verankert in Verfassung, Arbeits- und Gewerkschaftsgesetzen – eine katastrophale Menschenrechtslage, und die Missachtung selbst geltender Rechte. Sie sind die unterdrückte, ausgebeutete Klasse, die dem Kapital und seinem Staat, der sozialfaschistischen Diktatur, diametral entgegensteht. Die chinesischen ArbeiterInnen ergeben sich nicht ihrem Schicksal. Ihre Widerstandsaktionen, ihre Streiks, ihre Demonstrationen und Organisierung haben, insbesondere im letzten Jahrzehnt, unaufhörlich zugenommen.
Die wirtschaftliche Entwicklung Chinas, eine weltumspannende imperialistische Großmacht, ist nach wie vor rasant. Es gibt bislang kein vergleichbares Beispiel ökonomischer Dynamik eines kapitalistischen Landes, in einer Zeitspanne von kaum mehr als 30 Jahren. Während des 11. Fünfjahresplanes, 2006 bis 2010, ist China, gemessen am BIP nach Kaufkraftparität, als Wirtschaftsmacht vom fünften auf den zweiten Rang in der Weltrangliste aufgestiegen. Chinas Wirtschaftswachstum lag in den letzten 30 Jahren durchschnittlich bei 10%.
Im November 2011 hat die Weltbank die Prognose für das Wachstum des BIP in China im Jahr 2012 auf 8,4% beziffert. Nach geschätzten 9,1% für 2011. (junge Welt, 23.11.2011) Beim Handelsvolumen steht China weltweit auf Rang zwei. Die Devisenreserven von China belaufen sich Ende 2010 auf 2,85 Billionen (Bio.) US-Dollar. „Chinas Direktinvestitionen im Ausland betrugen kumuliert Ende 2009 ohne Finanzsektor ca. USD 172 Mrd. Der gesamte Bestand chinesischer Direktinvestitionen im Ausland ist 2010 ggü. dem Vorjahr um USD 59 Mrd. (entspricht +36,3%) gestiegen.“ 1
Das Reichtums- und Armutsgefälle in China ist extrem hoch und driftet weiter auseinander. Die reichsten 10% der Bevölkerung besitzen mehr als 40% des Privatvermögens, die ärmsten 10% dagegen weniger als 2%. 2
Unsere Frage lautet, wie sieht die konkrete Lage derArbeiterInnen und Werktätigen in China aus?
Weltweit größte Arbeiterklasse
2010 hat China 1,341 Mrd. EinwohnerInnen. Davon ca. 761 Mio. Erwerbstätige. 3 Jedes Jahr wird mit ungefähr 9 Mio. „neuen“ Erwerbstätigen gerechnet, bzw. staatlicherseits geplant. Zum Vergleich: Selbst wenn die Anzahl der Erwerbstätigen folgender Staaten/Bündnisse zusammengenommen wird: EU der 27, 222,9 Mio., USA 139 Mio., Russland 75,8 Mio., Japan 62,57 Mio., Kanada 17 Mio. und Australien 11,25 Mio., 4 liegt die Zahl der Erwerbstätigen in China trotzdem noch höher.
Laut ILO (Internationale Arbeits-Organisation) sind weltweit ca. 3 261 Mio. Menschen erwerbstätig. Der Anteil der chinesischen Werktätigen liegt bei ca. 25% aller Erwerbstätigen weltweit.
Die ArbeiterInnenklasse in China umfasst verschiedene Schichten: ArbeiterInnen der staatlichen Betriebe, der privat-staatlichen, der in- und ausländischen „Misch“-Unternehmen und ArbeiterInnen der privaten in- und ausländischen Großkonzerne sowie das Landproletariat. Der private Sektor – über 40 Mio. Privatbetriebe und ‚Individual’unternehmen – beschäftigt mittlerweile mehr als 160 Mio. Menschen, darunter 7,8 Mio. Arbeiter, die in den letzten fünf Jahren aus Staatsbetrieben entlassen wurden. Die Zahl der ArbeiterInnen in den Privatbetrieben nimmt ständig zu, so, wie die Beschäftigten in den Staatsbetrieben immer mehr abnimmt. 5 „Bis 2001 waren 86% aller staatseigenen Betriebe vollständig oder teilweise privatisiert.“ 6
Die Arbeiterklasse, aus den Zeiten des Roten Chinas, die die Diktatur des Proletariats ausübte und in der sozialistischen Großindustrie arbeitete, existiert so nicht mehr. Die brutale Entwicklung des Kapitalismus in China mit seiner ‚ursprünglichen Akkumulation’, vergleichbar in vielen Ausprägungen mit dem Industrialisierungs-Prozess in England im 19. Jahrhundert, führte zur Verelendung auf dem Dorf und zur de facto erzwungenen Landflucht. Das war die Geburtsstunde der unterdrücktesten und ausgebeutesten Schicht des chinesischen Proletariats, die „WanderarbeiterInnen“. Das sind ca. 242 Mio. Menschen. 7 Da der chinesische Staat durch sein Hukou-(Einwohnermelde)-System, den ArbeiterInnen vom Land kein Aufenthaltsrecht in den Städten gewährt, sind sie gezwungen, zwischen ihren Dörfern und ihren Arbeitsstellen in den Städten hin und her zuwandern.
347 Mio. von ca. 761 Mio. Erwerbstätigen arbeiten in den Städten und 414 Mio. auf dem Lande. Von den 347 Mio. Erwerbstätigen in den Städten sind noch ca. 64 Mio. in den staatseigenen Betrieben beschäftigt. „Von 1998 bis 2009 ging in den Städten die Zahl der Beschäftigten in den staatlichen Betrieben von 90,58 auf 64,20 Millionen zurück, und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten sank von 41,9 Prozent auf 20,6 Prozent; die Anzahl der Beschäftigten in GmbHs und Aktiengesellschaften hingegen stieg von 8,94 auf 33,89 Millionen, ihr Anteil an der Gesamtzahl stieg von 4,1 Prozent auf 10,9 Prozent; die Zahl der Angestellten in Privatbetrieben und der Einzelunternehmer stieg von 32,32 auf 97,89 Millionen, und ihr Anteil an der Gesamtzahl erhöhte sich von 15,0 Prozent auf 31,5 Prozent.“ 8
Zusammengefasst bedeutet dies, die Mehrheit der Erwerbstätigen in den Städten sind WanderarbeiterInnen. Auf die besondere Situation der WanderarbeiterInnen gehen wir im Teil II unserer Artikelserie ein.
45% der Erwerbstätigen in China sind Frauen. Die Erwerbstätigen teilen sich prozentual in folgende Sektoren auf: Landwirtschaft 37%, Industrie 29% und Dienstleistung 35%. 9,1 Mio., Erwerbslose (4,1%) werden offiziell angegeben. 9 Aber selbst chinesische Experten sind gezwungen zuzugeben, dass das geschönte Angaben sind. Die Quote liegt weitaus höher. „Chinesische Arbeitsmarktexperten schätzen die städtische Arbeitslosigkeit auf über 10%, die ländliche auf mehr als 100 Mio. ‚überschüssige Arbeitskräfte’.“ 10
Diese Fakten rufen ins Bewusstsein, wer die Quelle des gesellschaftlichen Reichtums in China ist. Hinter den Jahrzehnten rasanten Wachstums in China steht die Arbeit, die Arbeitskraft von Hunderten Millionen chinesischer Erwerbstätiger. Ihre gnadenlose Ausbeutung und die Extra-Profitmaximierung durch die chinesischen Herrschenden und ausländischer Monopole/Konzerne waren in den letzten 30 Jahren gigantisch. Das Mysterium des chinesischen „Wunders“ liegt vor allem in der unglaublich zügellosen Auspressung der chinesischen ArbeiterInnen sowie ihren katastrophalen Lebens- und Arbeitsbedingungen.
Verfassung der VR China
Bevor wir im Einzelnen auf die Gesetze eingehen, wollen wir zwei zentrale Punkte vorweg schicken. Erstens: Garantiert werden nur wenige und eingeschränkte Rechte für die Werktätigen. In fast allen Fragen gibt es Ausnahmeregelungen in den Gesetzen selbst, die das Aushebeln der wenigen garantierten Rechte zulassen. Insofern sind viele Rechte nur auf dem Papier existent und das Papier nicht wert, auf das sie geschrieben sind. Zweitens: Das System der Diktatur der chinesischen Partei- und Bonzenbürokratie erschwert, bzw. verunmöglicht es den ArbeiterInnen, selbst die wenigen Rechte, die zugestanden werden, einzufordern. Warum? Weil Klagen vor chinesischen Gerichten in den allermeisten Fällen keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die gesamte Gerichtsbarkeit ist Teil der sozialfaschistischen Diktatur und dieser bedingungslos verpflichtet. Sie entscheidet gemäß ihren „Klasseninteressen“. Wenn Veränderungen an Gesetzen, wenn Gerichtsentscheide vereinzelt zugunsten der ArbeiterInnen vorkommen, dann einzig und allein darum, weil der massive Widerstand der Werktätigen die Herrschenden dazu zwingt.
Allgemeine Grundrechte
Laut Verfassung gilt: „Art. 35 Die Bürger der Volksrepublik China genießen die Freiheit der Rede, der Publikation, der Versammlung, der Vereinigung, der Durchführung von Straßenumzügen und Demonstrationen.“ Die Bürger „genießen die Glaubensfreiheit“… Und laut Text ist sogar „Die Freiheit der Person der Bürger der Volksrepublik China unverletzlich.“ 2004 wurde noch der Satz „Der Staat respektiert und beschützt die Menschenrechte“ ergänzt. Ausgehend von dem Verfassungstext könnte angenommen werden, dass China ein bürgerlich, demokratisch politisches System hat. Aber weit gefehlt.
Natürlich ist es in der bürgerlichen Welt allgemein üblich, dass die in einer Verfassung festgelegten Rechte in der Realität beschnitten und eingeschränkt werden. In der chinesischen Verfassung hingegen werden in einem Artikel Rechte zugestanden und im nächsten, wieder aufgehoben.
Zwei Beispiele sind Art. 40 und 41 „Art. 40 Die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz der Bürger der Volksrepublik China sind gesetzlich geschützt. Keiner Organisation oder Einzelperson ist gestattet, die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz von Bürgern aus irgendeinem Grund zu verletzen, (jetzt aufpassen! TA) abgesehen von solchen Fällen, in denen aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen.“
Also, der Staat kann de facto, ohne weiteres Zensur ausüben. Praxis ist, jede oppositionelle Haltung, die den Herrschenden nicht genehm ist, als Problem der öffentlichen Sicherheit zu behandeln und entsprechend zu zensieren.
Weiter heißt es „Art. 41 Die Bürger der Volksrepublik China haben das Recht, gegenüber jeglichem Staatsorgan oder Staatsfunktionär Kritik und Vorschläge zu äußern; sie haben das Recht, sich wegen Rechtsüberschreitung oder Pflichtvernachlässigung durch Staatsorgane oder Staatsfunktionäre mit einer Anrufung, Anklage oder Anzeige an das entsprechende Staatsorgan zu wenden; (jetzt aufpassen! TA) es dürfen jedoch keine falschen Anschuldigungen und Diffamierungen durch Erfindung oder Entstellung von Tatbeständen erhoben werden.“
Also, die BürgerInnen haben zwar das Recht Anzeigen, Kritiken oder Anklagen zu machen, gleichzeitig können sie sich damit selber strafbar machen. Das Gesetz kann jederzeit gegen jeden/jede KritikerIn mit der Begründung „Verleumdung der Staatsorgane“ verwendet werden.
Gleichzeitig aber kontrolliert der Staat mit diesem Artikel seine Organe und Funktionäre. Wenn die Willkür zu weit geht, wenn die Vetternwirtschaft zu offensichtlich wird, wenn damit die Interessen der Herrschenden in Gefahr geraten, dann werden entsprechende Maßnahmen ergriffen.
Weiter, auch wenn der Verfassungstext zwar einige allgemeine Rechte enthält, so ist im Verhältnis dazu, das Gewicht der Pflichten der Bürger gegenüber dem Staat geradezu massiv.
Zum Beispiel wird in Art. 53 vorgegeben: „Die Bürger der Volksrepublik China müssen die Verfassung und die Gesetze befolgen, Staatsgeheimnisse wahren, öffentliches Eigentum achten, die Arbeitsdisziplin einhalten, die öffentliche Ordnung wahren und die gesellschaftlichen Verhaltensweisen einhalten.“ Allein dieser Art. 53 reicht aus, unerwünschte BürgerInnen oder PolitikerInnen zu verfolgen, zu drangsalieren und zu terrorisieren. Da wird jede Pflicht der BürgerInnen zu einem Herrschaftsinstrument der Machthaber. Tagtäglich wird von der chinesischen Justiz gegen Arbeiter der staatseigenen Betriebe, die für ihre Rechte, Arbeitszeit, Urlaub etc. kämpfen, mit diesem Art. 53 als „Störer der öffentlichen Ordnung“ vorgegangen und sie werden entsprechend bestraft.
Rechte der ArbeiterInnen in der Verfassung
Für die Lage der Arbeiterklasse sind Streikrecht, Recht auf Arbeit, Recht auf Urlaub oder gleicher Lohn für gleiche Arbeit zentrale demokratische Rechte im Klassenkampf. In der chinesischen Verfassung von 1975 heißt es noch „Die Bürger haben das Recht auf die Freiheit …von Straßenumzügen, von Protestdemonstrationen und des Streiks“. (S. 32) Das Streikrecht wurde 1982 aus der Verfassung gestrichen. Begründung war, das sozialistische System habe „die Probleme zwischen Proletariat und Unternehmenseignern ausgeräumt.“ 11 In einer Zeit also, wo der kapitalistische Umbau in China mittels des globalisierten Kapitalismus in die Vollen ging, wird unter dem Fähnchen, ‚wir haben Sozialismus’, das Streikrecht einfach gestrichen. Das ist durch und durch undemokratisch und ein rechtlicher Pfeiler der sozialfaschistischen Diktatur.
In der Verfassung hat die KP China die „sozialistische Marktwirtschaft“ festgeschrieben, in der chinesische und ausländische Konzerne und Finanzkapitalisten gegenüber den ArbeiterInnen schalten und walten können, wie sie wollen. D.h. sie gibt den Ausbeutern alle Rechte und der ausgebeuteten Klasse nimmt sie das elementarste Recht. Den ArbeiterInnen wird das Streikrecht gesetzlich verwehrt. Nur mit einem solchen könnten sie ihre Forderungen nachdrücklich und kämpferisch durchsetzen. Das Gesetz illegalisiert jeden Widerstand und jede Aktion, von vorne herein.
1975 wird im Art. 27 festgestellt: „Die Bürger haben das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung“ (S. 31) 1982 wird das Recht auf Arbeit in der Verfassung ‚elegant’ abgeschafft: „Art. 42 Die Bürger der Volksrepublik China haben sowohl das Recht als auch die Pflicht zu arbeiten. Durch verschiedene Kanäle schafft der Staat die Bedingungen für Beschäftigung, verstärkt den Arbeitsschutz, verbessert die Arbeitsbedingungen und erhöht auf der Grundlage der Produktionserweiterung das Arbeitsentgelt und vermehrt soziale Vorteile. Die Arbeit ist die ruhmreiche Pflicht eines jeden arbeitsfähigen Bürgers. Die Werktätigen in den staatseigenen Betrieben und in den Organisationen der Kollektivwirtschaft in Stadt und Land sollen mit dem Bewusstsein, Herren des Landes zu sein, an ihre Arbeit herangehen. Der Staat befürwortet einen sozialistischen Arbeitswettbewerb und zeichnet vorbildliche und fortgeschrittene Werktätige aus.“
Das „Recht auf Arbeit“ wird mit einer kleinen Umformulierung einfach gekippt. Die Bürger haben nun nur noch „das Recht zu arbeiten“. Was nichts anderes bedeutet, jeder Bürger darf, wenn er Arbeit findet, auch arbeiten. Was wie Unsinn klingt, hat weitreichende Bedeutung. Der Rechtsanspruch auf Arbeit, also auf einen konkreten Arbeitsplatz wird aufgehoben.
Damit wird ein Grundsatz der sozialistischen Ökonomie auch rechtlich abgeschafft: Der Staat der Diktatur des Proletariats garantiert allen BürgerInnen das Recht auf Arbeit.
Gleichzeitig wird in der chinesischen Verfassung weiterhin Arbeit zur „ruhmreichen Pflicht“ gemacht. Und den Werktätigen in den staatseigenen Betrieben wird versichert sie seien „Herren des Landes“! Welche Ironie!
Während die BürgerInnen also zur Arbeit verpflichtet werden, nimmt der Staat sich aus der Pflicht, den Bürgern entsprechende Arbeitsplätze zu garantieren. Er gibt sich bescheiden und schafft nur noch „die Bedingungen für Beschäftigung“. Die Folge sind natürlich enorm hohe Erwerbslosigkeit, verschärfte Konkurrenz unter den ArbeiterInnen und Hungerlöhne.
Das Erholungsrecht wird in der gültigen Verfassung so formuliert: „Art. 43 Die Werktätigen der Volksrepublik China haben das Recht auf Erholung. Der Staat entwickelt Einrichtungen für die Erholung und für die Genesung der Werktätigen und legt die Arbeitsstunden und Urlaubsregelungen der Arbeiter und Angestellten fest.“ Wenn wir uns dazu das Arbeitsgesetz der VR China ansehen, dann wird schnell klar, mit dem zweiten Satz wird hier das „Recht auf Erholung“ im Prinzip auf Staatsbetriebe begrenzt. Was in den Privatbetrieben passiert, interessiert den Staat nicht. Das Erholungsrecht hängt eng mit den Arbeitszeitregelungen zusammen. Der Staat legt Arbeitsstunden und Urlaubsregelungen im „Arbeitsgesetz der VR China“ fest.
Arbeitsgesetze
Von 1987 bis Anfang 1995 waren die ArbeiterInnen, die nicht in staatlichen Betrieben arbeiteten, besonders in den Gebieten der Freihandelszonen, praktisch rechtlos. Das heute noch gültige Arbeitsgesetz trat Anfang 1995 in Kraft. Für alle ArbeiterInnen, die als Billigarbeitskraft grenzenlos ausgebeutet werden, brachte es nur eine minimale Verbesserung. Für diejenigen, die in den staatlichen Betrieben arbeiteten, ca. 100 Mio. Menschen, bedeutete das Gesetz eine absolute Verschlechterung. Bis dahin hatten sie mindestens einen sicheren, unkündbaren Arbeitsplatz. Durch die Privatisierungen der Staatsbetriebe und das neue Arbeitsgesetz wurde diese Sicherheit abgeschafft.
Das Arbeitsgesetz wird nicht auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen ArbeiterInnen und dem Staat angewandt, sondern auf die ArbeiterInnen und „Unternehmen im Gebiet der VR China und auf die Organisationen der Individualwirtschaft“ (Art. 2). Zur Bedeutung des Gesetzes kommentieren die deutschen Herausgeber: „Dies Gesetz soll die Reform des Arbeitsrechts abschließen und endgültig durchsetzen, dass Arbeitsverhältnisse auf Arbeitsverträgen beruhen müssen und damit auch bei allen Arbeitsverhältnissen der Staatsbetriebe das früher dort bestehende beamtenartige Rechtsverhältnis der Staatsarbeiter durch Arbeitsvertragsverhältnisse ersetzen.“ 12
Das Arbeitsgesetz besteht aus 13 Kapiteln und 107 Artikeln bzw. Paragraphen. Der Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit des Arbeitsgesetzes in § 1: „Um die legalen Rechte und Interessen der Arbeitenden zu schützen, die Arbeitsbeziehungen zu regeln, eine der sozialistischen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsordnung zu errichten und zu schützen und die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt zu fördern, wird aufgrund der Verfassung dies Gesetz bestimmt.“
Im ersten Kapitel sind die „Allgemeinen Regeln“ festgelegt. Hier heißt es u.a. „§ 2 Auf die Unternehmen im Gebiet der VR China und auf die Organisationen der Individualwirtschaft im Gebiet der VR China (im folgenden kurz: Arbeitgebereinheiten) und auf die Arbeitenden, die mit ihnen Arbeitsbeziehungen bilden, wird dies Gesetz angewandt. Gegenüber Behörden, institutionellen Einheiten und gesellschaftlichen Körperschaften und denjenigen Arbeitenden, die mit ihnen Arbeitsvertragsbeziehungen errichten, wird dies Gesetz entsprechend angewandt.“
Bevor es um die Pflichten der „Arbeitgebereinheiten“ geht, werden die Rechte und Pflichten der Arbeitenden festgelegt:
„§ 3 Die Arbeitenden haben gleichberechtigt das Recht, beschäftigt zu werden und ihren Beruf zu wählen, das Recht, Arbeitsentgelt zu erhalten, das Recht auf Ruhezeiten und Urlaub, das Recht, Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit zu erhalten, das Recht, berufstechnische Ausbildung zu erhalten, das Recht Sozialversicherung und Sozialleistungen zu genießen, das Recht, die Regelung von Arbeitsstreitigkeiten zu beantragen und andere vom Gesetz bestimmte Arbeitsrechte. Der Arbeitende muß (seine) Arbeitspflichten erfüllen, seine berufstechnischen Fähigkeiten steigern, sich an die Arbeitssicherheits- und Gesundheitsvorschriften halten, Arbeitsdisziplin und Berufsmoral wahren.“
Wenn Rechte so allgemein festgehalten werden, sieht das vielleicht auf den ersten Blick ganz gut aus! Scheinbar haben die ArbeiterInnen laut Text, außer dem Streikrecht, fast alle notwendigen Rechte in der Arbeitswelt… Das ist aber nur ein Beispiel dafür, wie täuschend ein Gesetzestext sein kann. Zum Beispiel wird auch hier nicht vom Recht auf Arbeit gesprochen, sondern davon, dass die Arbeitenden „gleichberechtigt“ „beschäftigt werden“ sollen. Die „Arbeitgebereinheiten“ können alle ArbeiterInnen „gleichberechtigt“ ausquetschen, ausbeuten, uns auf die Straße setzen, wann es ihnen passt.
Es ist gut, den Arbeitenden per Gesetz das Recht zuzugestehen „Arbeitsentgelt zu erhalten“. Nur, wie sieht es wirklich in der Praxis aus? Millionen von ArbeiterInnen in China kämpfen seit Jahren, immer wieder nur darum, die Ausbezahlung ihrer Hungerlöhne zu erreichen! Es ist an der Tagesordnung, dass insbesondere WanderarbeiterInnen um ihre Löhne betrogen werden.
Unter dem Schlagwort „sozialistische Marktwirtschaft“ wird auch mit dem Arbeitsgesetz ein weiterer „offizieller“ Schritt in Richtung offener Kapitalismus getan. Letztendlich wird die kapitalistische Ausbeutung legalisiert, auch wenn immer noch vom „Sozialismus chinesischer Prägung“ geredet wird.
Arbeitsverträge
Kapitel 3 enthält Regelungen für Arbeits- und Kollektivverträge. Das Wichtigste ist die gesetzliche Vorgabe, „Zur Errichtung einer Arbeitsbeziehung muß ein Arbeitsvertrag geschlossen werden.“ „Der Arbeitsvertrag“ muss “eine Vereinbarung, welche eine Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitendem und Arbeitgebereinheit errichtet und die beiderseitigen Rechte und Pflichten klarstellt“, beinhalten.Um die allerminimalsten Rechte der Arbeitenden zu schützen ist dieser Paragraph hinnehmbar. Aber er wird völlig entwertet. Denn in dem ganzen Arbeitsgesetz fehlt jegliche Androhung von Strafen oder Sanktionen für den Fall, dass kein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Es ist genau diese „Gesetzeslücke“, die von den chinesischen und ausländischen Kapitalisten mit allen Mitteln genutzt wurde, um überhaupt keine Arbeitsverträge abzuschließen.
Weil das so offensichtlich war und der Staat durch heftige Proteste der ArbeiterInnen eine Gefahr für die „harmonischen Arbeitsverhältnisse“ befürchtete, wurde 2008 ein neues „Arbeitsvertragsgesetz“ verabschiedet. Bevor es in Kraft trat, wurden noch mehrere Millionen ArbeiterInnen entlassen, um unbefristete Arbeitsverträge zu verhindern. Im Artikel 1 wird die Zielsetzung des Gesetzes so formuliert: „Dieses Gesetz dient der Verbesserung des Arbeitsvertragsrecht, der Festlegung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, dem Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Arbeitnehmer sowie der Schaffung und Weiterentwicklung von harmonischen und ausgeglichenen Arbeitsverhältnissen.“ Das brachte verglichen mit dem Arbeitsgesetz eine gewisse Verbesserung. So wurden Sanktionen auch für den Fall festgelegt, wenn kein Arbeitsvertrag vorlag. Geregelt wurde auch welche Entschädigungen gezahlt werden müssen, z.B. bei nicht rechtzeitiger Lohnzahlung oder bei Entlassung etc. Mit dem Gesetz wollen die Herrschenden versuchen die Unzufriedenheit der ArbeiterInnen zu besänftigen.
Arbeitszeit und Erholung/Urlaub
Wie wir in der Verfassung gesehen haben, legt der Staat „die Arbeitsstunden und Arbeitsregelungen der Arbeiter und Angestellten fest.“ (Art. 43) Das erfolgt hauptsächlich durch das Arbeitsgesetz. Arbeitszeiten und Erholung werden im Kapitel 4 geregelt: „§ 36 Der Staat regelt die Arbeitszeit so, daß die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden nicht überschreitet.“; „§ 38 Die Arbeitgebereinheit muß den Arbeitenden wöchentlich mindestens einen Ruhetag gewährleisten.“ Also 6-Tage-Woche und 44 Stunden Arbeitszeit im „Sozialismus“. Gleichzeitig wird diese Festlegung sofort im nächsten Paragraphen ausgehebelt und entwertet. „§ 39 Wenn das Unternehmen sich wegen der Produktionsbedingungen nicht an die §§ 36 und 38 halten kann, kann mit Genehmigung der Arbeitsverwaltungsabteilung eine andere Methode für die Arbeits- und Ruhe(zeit) gewählt werden.“
Damit wird die Umsetzung der Paragraphen 36 und 38 per Gesetz umgangen. Jedes Unternehmen, das sich mit der „Arbeitsverwaltungsabteilung“, mit Partei und Staatsbürokraten gut stellt, mit hohen Summen besticht, kann nach diesem Paragraph 39 die ArbeiterInnen beliebig lange arbeiten lassen. Die Macht des Kapitals wird auch mit dem Paragraph 41 weiter gestärkt. Die Willkür gegen die ArbeiterInnen ist sozusagen „gesetzlich“ geregelt.
„§ 41 Wenn die Arbeitgebereinheit, weil Produktion und Betrieb es erfordern, nach Verhandlungen mit Gewerkschaft und den Arbeitenden die Arbeitszeit verlängern kann, dürfen die Überstunden in der Regel täglich eine Stunde nicht überschreiten; wenn besondere Gründe eine Verlängerung der Arbeitszeit erfordern, können sie, soweit die körperliche Gesundheit der Arbeitenden gewährleistet ist, bis zu 3 Stunden täglich, aber nicht über 36 Stunden monatlich betragen.“
Das heißt, das Arbeitsgesetz garantiert nicht einmal den 8-Stunden-Tag, sondern eine beliebige Verlängerung der Arbeitzeit. So sind 11 Stunden Arbeitszeit im Arbeitsalltag ganz „normal“. Es gibt kein Wochenende und die Arbeitstage sind von früh bis spät.
Wie sieht es mit Jahresurlaub aus? „§ 45 Der Staat sieht einen bezahlten Jahresurlaub vor. Arbeitende, die fortgesetzt ein Jahr lang gearbeitet haben, genießen einen bezahlten Jahresurlaub. Die konkrete Regelung wird vom Staatsrat getroffen.“
Für Staatsbetriebe ist ein bezahlter Urlaub vorgesehen, aber es wird nicht konkret festgelegt, wie viele Urlaubstage das mindestens im Jahr sein müssen. Die Angaben über den Zeitraum von Jahresurlaub in anderen Betrieben schwanken zwischen 7-14 Tagen. Wenn jemand ein Jahr lang nicht durchgehend gearbeitet hat, hat er keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.
Arbeitslohn
Im Kapitel 5 „Lohn“ des Arbeitsgesetzes heißt es: „§ 46 Die Löhne müssen dem Grundsatz der Verteilung nach Arbeit entsprechen; für gleiche Arbeit muß gleicher Lohn gelten. Das Lohnniveau wird auf der Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklung langsam angehoben. Der Staat übt eine Makrokontrolle des Gesamtlohns aus.“
Auch hier alles Floskeln, die keinerlei konkrete und bindende Festlegung beinhalten. Für gleiche Arbeit gleicher Lohn ist ja gut! Aber sofort im Anschluss wird im Paragraph 47 dieser Grundsatz wieder aufgehoben. „§ 47 Die Arbeitgebereinheit bestimmt den Besonderheiten von Produktion und Betrieb dieser Einheit und ihrer wirtschaftlichen Effizienz entsprechend nach dem Gesetz autonom die Formen der Lohnverteilung dieser Einheit und ihr Lohnniveau.“ Also, alles bleibt dem Kapital und Konzern überlassen.
Die Frage, wie hoch oder wie niedrig die Löhne sein sollen, bzw. mindestens sein müssen, wird weitgehend unbeantwortet gelassen. Reichen die Löhne für die Reproduktion, also für alle zum Leben notwendigen Dinge, Nahrung, Unterkunft, Kinder-Familienversorgung, Kultur und Freizeit aus? Auch das ist kein Kriterium für ein Gesetz, das sich Arbeitsgesetz nennt.
Die „langsame Anhebung“ des Lohnniveaus „auf der Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklung“ verspricht, dass sich die verheerende Lebenswirklichkeit der chinesischen Werktätigen – wenn überhaupt – nur langsam verbessert. Der gesellschaftliche Reichtum schnellt in die Höhe und kommt der Staats- und Privatbourgeoisie zugute. Diejenigen, die diese Werte schaffen, die Lohnabhängigen erhalten weiterhin Hungerlöhne. Und selbst die langsame Anhebung ist keineswegs garantiert.
160 Mio. ArbeiterInnen der privatkapitalistischen Konzerne sind von dem Paragraph 47 betroffen und deren Löhne oder „Formen der Lohnverteilung“ wird von dem Kapitalisten „autonom“ bestimmt. (Die „halbprivatisierten“ Betriebe sind hier nicht mitgerechnet.)
Im Paragraph 48 wird nur ein örtlicher Mindestlohn zugesichert. „§ 48 Der Staat garantiert einen Mindestlohn. Konkrete Sätze für den Mindestlohn werden von der Volksregierung der PAS (Staatliche Institution) festgesetzt und dem Staatsrat zu den Akten gemeldet. Der Lohn, den die Arbeitgebereinheit den Arbeitenden zahlt, darf nicht unter dem örtlichen Mindestlohn liegen.“ 13
Wie die Löhne ausbezahlt werden sollen, wird so festgelegt: „§ 50 Der Lohn muß monatlich in Geld dem Arbeitenden selbst ausgezahlt werden. Es ist nicht zulässig, von dem Lohn des Arbeitenden Abzüge zu machen oder die Auszahlung grundlos zu verzögern.“ Auch das hört sich gut an! Aber die Wirklichkeit steht in krassem Widerspruch dazu: ausstehende, nicht rechtzeitig oder nie bezahlten Löhne oder auch Lohnabzüge sind mit die wichtigsten Gründe für die meisten Streiks und Arbeitskämpfe, die in den letzten Jahren geführt wurden.
Auseinandersetzungen zwischen Kapital und Arbeit
Wie schon gesagt, gibt es gesetzlich kein Streikrecht. Was passiert aber, wenn es so genannte „Arbeitsstreitigkeiten“ gibt? Damit beschäftigt sich § 77 „Kommt es zu einer Arbeitsstreitigkeit zwischen Arbeitgebereinheit und Arbeitendem, so können die Parteien nach dem Gesetz Schlichtung oder ein Schiedsverfahren beantragen oder Klage erheben, sie können den Streit auch in Verhandlungen beilegen. Der Grundsatz der Schlichtung wird auf das Schieds- und das gerichtliche Verfahren angewandt.“ Statt Streik- und Arbeitskämpfen sind Verhandlungen vorgesehen. Für die „harmonische Arbeitswelt“ ist das ja nötig!
Die Verhandlungen, die Schlichtungs- und Schiedsverfahren verlaufen nicht zwischen gleichberechtigten Parteien.
Die Gewerkschaft (siehe nächstes Kapitel), ist eine Staatsgewerkschaft, die vollständig Teil des Herrschaftsapparates ist. Die ArbeiterInnen sind überhaupt nicht vertreten. Dieses Verfahren verdeckt also nur die Realität. Die Schlichtungskommission soll sich aus Vertretern der Beschäftigten, der „Arbeitgebereinheit“ und der Gewerkschaft zusammensetzen und den Vorsitz soll der Gewerkschaftsvertreter übernehmen. Die Schiedskommission besteht aus Vertretern der Arbeitsverwaltung, der Gewerkschaft und der „Arbeitgebereinheit“.
Letztendlich bleibt ArbeiterInnen nur der Weg beim Volksgericht Klage zu erheben. Das erfordert aber einen sehr langen Atem, Tapferkeit und Mut um den damit verbundenen Repressionen überhaupt zu widerstehen. Und wie schon gesagt, die „Volksgerichte“ entscheiden fast immer gegen das Volk. Ohne Streikrecht haben die Arbeiter im Prinzip keine legale Möglichkeit ihre Interessen durchzusetzen.
Fazit: Die Gesetze des chinesischen Staates versuchen mit allen Mitteln, die Werktätigen als gefügiges Ausbeutungsobjekt für das internationale und chinesische Kapital ruhig zustellen und einzuschüchtern. Sie betonieren sozialfaschistische Vorgehensweisen und gestehen, nur gezwungenermaßen minimale demokratische Rechte zu.
So kommentiert Han Dongfang, unabhängiger Gewerkschafter, Herausgeber von China Labour Bulletin zurecht: „Diese Gesetze wurden nicht eingeführt, weil die Regierung besonders erleuchtet ist, sondern weil Arbeiterstreiks und -proteste gegen die ständigen und weit verbreiteten Rechtsverletzungen der Regierung keine andere Wahl ließen als das Gesetz zu ändern, um so eine weitere Zunahme von Arbeitskämpfen zu verhindern.“13
Widerstand, die Organisierung von Streiks und Demonstrationen sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen.


Da sich ein Bewusstsein der eigenen Kraft unter den ArbeiterInnen verstärkt hat, werden die Herrschenden gezwungen sein, weitere kleine Zugeständnisse zu machen. Aber gleichzeitig werden sie die Zuchtpeitsche schwingen und versuchen kommende Aufstände im Blut zu ertränken.
Allchinesischer Gewerkschaftsbund (ACGB) und Gewerkschaftsrechte
Im Arbeitsgesetz 1995 werden folgende Rechte ‚gewährt’: „§ 7 Die Arbeitenden sind berechtigt, nach dem Recht an Gewerkschaften teilzunehmen und Gewerkschaften zu organisieren. Die Gewerkschaft vertritt und schützt die legalen Rechte der Arbeitenden und wird nach dem Gesetz unabhängig und autonom tätig.“ Aber auch hier bloße Lippenbekenntnisse. Denn nur eine „Arbeitnehmer-Organisation“ ist gesetzlich anerkannt, der Allchinesische Gewerkschaftsbund. Daher ist es nur möglich in dieser einen Gewerkschaft Mitglied zu werden.
Ja, das ist ein Recht. Aber es ist eine Zwangsmitgliedschaft. Denn eine Gewerkschaftsgründung, bzw. -organisierung unabhängig vom ACGB ist nicht zulässig. Damit gibt es auch keine Wahlmöglichkeit für eine Mitgliedschaft.
Es ist Demagogie, im Gesetz das Recht auf Organisierung in „unabhängigen und autonomen“ Gewerkschaften zu verankern. Da gleichzeitig vorgegeben wird, dass diese Aufgabe einzig und allein der staatlich gelenkte ACGB wahrnehmen darf.
Der ACGB ist kein Vertreter der Arbeiterklasse, sondern Vertreter und Machtinstrument der revisionistischen KP und der neuen Bourgeoisie. Diese pseudo-Gewerkschaft klärt die ArbeiterInnen nicht einmal über ihre wenigen, existierenden Rechte auf. Diese Realität schlägt sich auch im Gewerkschaftsgesetz und seinen Änderungen nieder. Im aktuellen Gewerkschaftsgesetz, Oktober 2001, Art. 1 wird als Kernaufgabe festgelegt: „Dieses Gesetz wird in Kraft gesetzt im Einklang mit der Verfassung der Volksrepublik China im Hinblick auf die Gewährleistung des Status der Gewerkschaften im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben des Staates, der Festlegung ihrer Rechte und Pflichten und ihr Einbringen ihrer Rolle in die sozialistische Modernisierung.“
Dieser Artikel 1 ist der entscheidende Punkt des ganzen Gesetzes. Aufgabe der Gewerkschaften ist nicht die Vertretung der Interessen der ArbeiterInnen. In den Mittelpunkt wird der Status der „Gewerkschaften im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben des Staates“ gestellt. Sozusagen die „Sozialpartnerschaft“ der Marktwirtschaft auf chinesisch-revisionistisch.
Das Streikrecht ist bereits schon 1982 aus der Verfassung gestrichen worden. Was ist Aufgabe des ACGB, falls doch gestreikt wird? In Art. 27 heißt es: „Im Falle einer Arbeitsniederlegung oder eines Bummelstreiks in einem Unternehmen vertritt die Gewerkschaft das Personal und die Beschäftigten bei der Beratung mit dem Unternehmen, der Institution oder der jeweiligen Gruppe, sie gibt die Ansichten und Forderungen von Personal und Beschäftigten wieder und soll Lösungen finden. Das Unternehmen oder die Institution soll eine Streitschlichtung anstreben mit den vernünftigen Forderungen der Belegschaft und der Beschäftigten.“ 14
Also hier muss nicht viel interpretiert werden. Der ACGB soll eine Vermittlerrolle spielen. Auf keinen Fall die ArbeiterInnen zum Kampf ermutigen oder fördern!? Am besten die Konflikte schlichten! Der ACGB vertritt nicht die Interessen der eigenen Mitglieder, weil er die „Vermittlungsinstanz zwischen den Betriebsparteien“, das heißt zwischen Kapitalisten und ArbeiterInnen ist.
Art. 10 sichert das Gewerkschaftsmonopol des ACGB ab. Der ACGB wird zur „einheitlichen nationalen Organisation“ deklariert. Die Gründung von Gewerkschaftsorganisationen ist ab 25 Mitgliedern möglich. Aber jede Gewerkschaftsorganisation ist nur dann offiziell anerkannt, wenn sie von der nächst höheren Ebene gebilligt wird. Jede Gewerkschaftsorganisierung muss sich dem ACGB anschließen. Also, eine Gewerkschaft, die sich nicht dem ACGB anschließt, gilt als nicht existent.
Der Internationale Gewerkschaftsbund (IGB) veröffentlicht jeweils eine „Jährliche Übersicht über die Verletzungen von Gewerkschaftsrechten in China“. Darin wird die Rolle des ACGB so eingeschätzt: „Der Allchinesische Gewerkschaftsbund (ACGB) ist die einzige zugelassene Gewerkschaftsorganisation des Landes. Seine Rolle und die Aufsichtsfunktion von Ortsverbänden auf höherer Ebene gegenüber jenen auf niedrigerer Ebene wurden mit den Gesetzen aus dem Jahr 2008 gefestigt, vor allem bezüglich der Klärung strittiger Arbeitsfragen und der Förderung des landesweiten Aufbaus einer ‚harmonischen Gesellschaft’ und eines ‚harmonischen Arbeitsplatzes’.“ 15
Über die Gewerkschaftswahlen wird berichtet: „Obwohl das Gewerkschaftsgesetz vorschreibt, dass Gewerkschaftsfunktionäre auf allen Ebenen gewählt werden sollten, wird dies häufig ignoriert, und die meisten Funktionäre werden ernannt. Die gewählten Kandidaten müssen zudem von den Ausschüssen des ACGB auf Provinzebene genehmigt werden. Im Prinzip von der Betriebsleitung und von örtlichen ACGB-Funktionären ins Leben gerufene ‚Papiergewerkschaften’ sind nach wie vor weit verbreitet, und viele Beschäftigte sind sich der Existenz einer Gewerkschaft in ihrem Betrieb überhaupt nicht bewusst.“ (ebenda)
Und wie verhält sich der ACGB bei „Arbeitskonflikten“? „Der Allchinesische Gewerkschaftsbund (ACGB) hat mit der Mehrzahl der Konflikte und kollektiven Aktionen in den großen Verarbeitungszonen, in denen die meisten privaten Unternehmen angesiedelt und die meisten Beschäftigten interne Arbeitsmigrant(inn)en sind, nichts zu tun. Nur wenige Wanderarbeitskräfte sind sich der Existenz von Gewerkschaften in ihren Unternehmen bewusst und noch weniger würden die Gewerkschaft um Unterstützung bitten, wenn ihre gesetzlichen Rechte verletzt werden.“ (ebenda)
Diese Einschätzungen des IGB stimmen mit vielen Informationen von unabhängigen chinesischen Gewerkschaftsaktivisten in Internetforen wie Globalisation Monitor, China Labor Net, etc. überein.
Die Bewertungen des IGB sind nicht von einem antikapitalistischen Standpunkt aus gemacht. Nein, sie sind von einem gelben ‚sozialpartnerschaftlich’, weltweit agierenden Gewerkschaftsbund. Sogar diesem IGB ist der ACGB zu sehr sozialpartnerschaftlich.
Wenn der ACGB in einem Konzern Gewerkschaftszweigstellen gründen will, heißt das nicht, dass er die Interessen der ArbeiterInnen vertreten möchte. Der ACGB will dabei lediglich die Politik der KP Chinas in den Betrieben durchsetzen und die ArbeiterInnen in den Betrieben kontrollieren.
Wir geben ein Beispiel dafür: „Auf der ersten Stufe war Wal-Mart noch gegen die Einrichtung von Gewerkschaftszweigstellen, also nahm der ACFTU (ACGB, TA) wirklich Kontakt zu den Arbeitern selber auf und mobilisierte sie, Gewerkschaften aufzubauen. Auf dieser Stufe der Einrichtung von Gewerkschaften bestimmten die Arbeiter in demokratischen Wahlen die Gewerkschaftskomitees und die Gewerkschaftsvorsitzenden. Nachdem Wal-Mart seine Haltung geändert hatte, sich auf den ACFTU zu bewegte und sich einverstanden erklärte, in den restlichen Niederlassungen Gewerkschaften zuzulassen, kehrte der ACFTU zu seiner alten Politik zurück, bei der Gründung von Gewerkschaften die Zustimmung der Unternehmensleitung einzuholen. In anderen Worten, sobald er sein Ziel erreicht hatte, in den Wal-Mart Geschäften präsent zu sein, hörte er auf, die Arbeiter direkt zu mobilisieren. Es ist ein weiterer Beweis dafür, dass der ACFTU sich nicht in erster Linie für die Interessen der Arbeiter einsetzt, sondern mehr daran interessiert ist, sich selbst und dadurch die KPCh in den Betrieben zu verankern. Als Wal-Mart gefragt wurde, warum Gewerkschaften in den Läden erlaubt wurden, soll ein Wal-Mart Sprecher gesagt haben: ‚Die chinesischen Gewerkschaften unterscheiden sich grundsätzlich von den Gewerkschaften im Westen. … Die Gewerkschaft hat betont, dass es ihr Ziel sei, mit den Arbeitgebern zusammenzuarbeiten und nicht die Konfrontation zu suchen.’ Diese ACFTU Politik bedeutet, dass er für sich selbst Propaganda machen und für sich beanspruchen kann, die Arbeiter zu verteidigen, während die Wahrheit ist, dass seine Existenz für den Führungsanspruch der KPCh wichtiger ist als für die Arbeiter.“ 16
Fazit: Das Gewerkschaftsgesetz „gewährleistet“ den Status des ACGB und seine Vermittlerrolle für eine „harmonischen Gesellschaft“ und für einen „harmonischen Arbeitsplatz“. Der ACGB ist eine Staatsgewerkschaft. Das bestimmt seine Arbeit in der Organisierung und „Interessenvertretung“ in den Konzernen und Fabriken. Für die ArbeiterInnen und ihre Interessen ist er macht- und zahnlos.
Im zweiten Teil unseres Artikels werden wir die Lebens- und Arbeitsbedingungen der chinesischen ArbeiterInnen, ebenso wie ihren Widerstand und ihre Streiks gegen Staat, Kapital und Zwangsgewerkschaft thematisieren. An breiter Front nehmen die ArbeiterInnen ihr Schicksal in die eigenen Hände und schaffen sich eigene Organisationsformen.
Anmerkung:
Wir wollen für die Einordnung von Autoren und ihrer Positionen, auf die wir in der Artikelserie eingehen, festhalten, dass sie sich politisch unterschiedlich verorten.
In zwei Büchern, beide herausgegeben im Verlag Assoziation A von den „FreundInnen von gongchao“ (gongchao = Arbeitskampf/ArbeiterInnenbewegung). werden informative, wichtige Analysen, soziologische Langzeitbeobachtungen und Berichte über die Arbeiterklasse in China veröffentlicht. „Dagonmei, Arbeiterinnen aus Chinas Weltmarktfabriken erzählen“, Pun Ngai, Li Wanwei, 2006 und „Aufbruch der zweiten Generation“, Pun Ngai, Ching Kwan Lee, u.a., 2010.
Die Autorin Pun Ngai, Professorin am Institut für angewandte Sozialwissenschaften Hongkong, analysiert in ihren Schriften durchaus differenziert das Rote China und das kapitalistische China. Auch wenn sie keine Kommunistin ist, beschreibt sie doch, dass objektiv die Klassenlage der ArbeiterInnen im China Maos wesentlich anders und besser war, als im heutigen China. Das bringt ihr im Vorwort von Seiten der ganz offensichtlich mit wildcat sympathisierenden, antimaoistischen und antistalinistischen „FreundInnen von gongchao“ den Vorwurf ein: „Die Stärke dieser Analysen liegt in der Erzählung konkreter Klassenerfahrungen und der dahinter stehenden Ausbeutungsbedingungen. Stellenweise haben sie aber auch Schwächen, wie … die anklingende Verharmlosung der maoistischen Klassenherrschaft.“ So ‚wünschen’ sich die FreundInnen für die Arbeiterbewegung in China „eine Klassenlinke, die sich abseits der sozialistisch-nationalistischen und staatsfixierten Positionen neo-maoistischer Gruppen…formiert.“ 17
Im labournet werden regelmäßig faktenreiche, aktuelle Beiträge von chinesischen Autoren veröffentlicht. Autoren wie z.B. Au Loong Yu (Mitarbeiter von Globalization Monitor in Hongkong, Herausgeber China Labor Net) oder Bai Ruixue (Autor bei China Labor Net). Sie sind nicht nur Gegner des heutigen reaktionären chinesischen Regimes. Sie sind Verfechter der bürgerlichen Demokratie, antikommunistisch und prangern den „Maoismus“ als menschenfeindlich an und lehnen insgesamt das sozialistische China ab.
Sie sind allerdings insoweit „objektiv“, als auch sie die offensichtlichen Unterschiede zwischen der Lage der ArbeiterInnen von 1949 bis 1976 und 1978 bis heute durchaus sehen und festmachen. Ihrer Einschätzung nach sah die Lage so aus: „Kurz: In der Mao Periode waren die Arbeiter die am wenigsten unzufriedene Klasse, und daraus erklärt sich zu einem großen Teil das Fehlen signifikanter Arbeitskämpfe sowie vor allem das Fehlen von Bestrebungen, autonome Arbeiterorganisationen zu gründen. In den ersten Jahren nach der Gründung der Volksrepublik China gab es lokale ökonomische Streiks, ebenso während der ‚Kulturrevolution’. Diese waren aber nur klein. Selbst wenn sie politisch wurden, gelang es ihnen nicht, politische Unabhängigkeit vom Parteiführer Mao Zedong oder von der Partei als Ganzes zu erlangen, wie es später der Fall war.“18
Verfassung der VR China – Rolle rückwärts vom Aufbau des Sozialismus zum Kapitalismus
Die Partei-Herrscher der KP Chinas rühmen in ihrer Propaganda China nach wie vor als einen „sozialistischen Staat“, der angeblich von der Arbeiterklasse geführt wird. In der Verfassung ist das auch so festgeschrieben. Diese Lüge hat auch in Deutschland noch ihre AnhängerInnen. Organisationen wie die DKP (Deutsche Kommunistische Partei), Die Linke oder KAZ (Kommunistische Arbeiterzeitung) verteidigen China, als Gesellschaft, die „auf dem Weg zum Aufbau des Sozialismus chinesischer Prägung“ sei. Einige trotzkistische Gruppen verteidigen China auch als „sozialistisch“, aber bezeichnen es gleichzeitig als einen „degenerierten Arbeiterstaat“. Auch deshalb ist es notwendig, sich knapp mit der Verfassung und der Realität zu befassen.Kurze Geschichte …
Die erste, noch „provisorische“ Verfassung der Volksrepublik China wurde auf der 1. Plenartagung des Politischen Konsultativen Volksrates (21.- 30.09.1949) beschlossen. Am 1. Oktober 1949 erfolgte die Gründung der Volksrepublik. Im September 1954 wurde die überarbeitete Verfassung verabschiedet. Nach der Kulturrevolution wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Januar 1975 vom IV. Nationalen Volkskongress angenommen. Im 1. Art. wird China nicht als „Volksstaat“ definiert, sondern als: „ein sozialistischer Staat der Diktatur des Proletariats, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht.“ (Die Verfassung der VR China, 1975, Peking, S. 10)
Nach Mao Zedongs Tod 1978 wurde die Verfassung revidiert und im Dezember 1982 neu verabschiedet. Diese Verfassung ist bis heute gültig. Allerdings wurde sie in den Jahren 1988, 1993, 1999 und 2004 an die konkreten Entwicklungen„angepasst“, die durch die revisionistische Politik der „Reform und Öffnung“ stattfanden.
Die Parteibonzen, Herrscher des Landes, haben viele Festlegungen der Verfassung von 1975, so auch die Bezeichnung der Volksrepublik China als „sozialistischer Staat“ beibehalten. Aber trotzdem wurde Grundlegendes verändert. Die Charakterisierung des Staates als „Diktatur des Proletariats“ in der Verfassung von 1975 wurde 1982 durch die „demokratische Diktatur des Volkes“ ersetzt. Nach und nach wurde die „Privatwirtschaft“, das heißt der „Privatkapitalismus“, in die Verfassung ‚integriert’.
Ein Beispiel für diese schrittweisen Veränderungen in der Verfassung:
1975 heißt es in Art. 7: „Unter der Voraussetzung, daß die Entwicklung und der absolute Vorrang der Kollektivwirtschaft der Volkskommune gewährleistet sind, dürfen die einzelnen Mitglieder der Volkskommune kleine Parzellen für ihre private Nutzung bewirtschaften und häusliches Nebengewerbe in geringem Umfang ausüben, in Viehzuchtgebieten dürfen sie einen geringen Viehbestand für ihre private Nutzung besitzen.“ (S. 14-15)
In Art. 5, wird konkret ausgeführt: „Der Staat erlaubt den nicht in der Landwirtschaft tätigen Einzelwerktätigen, im Rahmen der Gesetze, ohne andere auszubeuten, individuell zu arbeiten, wobei diese Arbeit von den Organisationen der Wohnblöcke in den Städten und Kleinstädten beziehungsweise von den Produktionsgruppen der ländlichen Volkskommunen einheitlich geregelt wird. Zugleich sollen diese Werktätigen Schritt für Schritt auf den Weg der sozialistischen Kollektivierung geleitet werden.“ (S. 13) Hier ist ganz klar festgeschrieben, dass individuelle Arbeit und Produktion für den Eigenbedarf unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Wesentlich hierfür aber ist, zu arbeiten ohne andere auszubeuten. Als gesellschaftliche Zielsetzung wird die Kollektivierung festgelegt.
Was wird nun in der Verfassung von 1982 und ihren ‚weiteren Anpassungen’ gemacht? Als Ziel wird sich gesetzt, die schrittweise kapitalistische Privatisierung, unter dem Etikett „individuelle Wirtschaft“ voranzutreiben und ihr einen gesetzlichen Rahmen zu geben. Das verläuft in verschiedenen Etappen der Veränderung von Art. 11. 1982 werden die Rechte der individuellen Wirtschaft das erste Mal verfassungsrechtlich verankert:
„Art. 11 Die individuelle Wirtschaft der Werktätigen in Stadt und Land, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ist eine Ergänzung der sozialistischen Wirtschaft des Gemeineigentums. Der Staat schützt die legitimen Rechte und Interessen der individuellen Wirtschaft. Der Staat leitet, unterstützt und beaufsichtigt die individuelle Wirtschaft durch administrative Kontrolle“. (www.verfassungen.net/re/verf82.htm)
Im ersten Verfassungszusatz 1988 wird dann mit folgender Hinzufügung zu Art. 11 offen die kapitalistische „Privatwirtschaft“ als „Ergänzung“ anerkannt: „Der Staat erlaubt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Existenz und die Entwicklung einer Privatwirtschaft. Die Privatwirtschaft ist eine Ergänzung der sozialistischen Gemeineigentumswirtschaft. Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen der Privatwirtschaft und praktiziert gegenüber der Privatwirtschaft Anleitung, Aufsicht und Regulierung“. Aber auch das reichte noch nicht aus! 1999 wird der Art. 11 umformuliert und dabei die „Gemeineigentumswirtschaft“ durch die „sozialistische Marktwirtschaft“ ersetzt. 2004 erhält der Art. 11 Abs. 2 seine bislang letzte Fassung: „Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen des nicht-öffentlichen Sektors der Wirtschaft ebenso wie die des individuellen und privaten Sektors der Wirtschaft…. Der Staat ermutigt, unterstützt und führt die Entwicklung des nicht öffentlichen Sektors“. Das Privateigentum wird vollständig anerkannt und geschützt.Zusätzlich stellt sich der Staat verfassungsmäßig die Aufgabe die Privatwirtschaft „zu ermutigen“ und „zu unterstützen“. Hämisch, da damit der so genannte Sozialismus in China diskreditiert werden kann, aber inhaltlich durchaus richtig, kommentiert der Spiegel diese Verfassungsänderungen: „Die Sozialpflicht des privaten Eigentums, wie sie die deutsche Verfassung kennt (zumindest auf dem Papier! TA), hat sich damit in eine Privatpflichtigkeit des Staates verwandelt. Die Kapitalisten sind die neue Herrenklasse. So sind die Unternehmer noch in keinem Land hofiert worden. Das Eigentum besitzt in China mehr Rechte, als das Volk.“ 19
Dem „kapitalistischen“ Sendungsbewusstsein des chinesischen Staates entspricht auch die Änderung in Art. 13/2004: „das gesetzmäßige private Eigentum der Bürger ist unverletzlich. Der Staat schützt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, die Rechte der Bürger auf privates Eigentum und Erbschaft.“ Hier wird das Privateigentum erstmals zur Privatsache erklärt. Es gilt als ‚unverletzlich’ und es darf ‚schrankenlos‘ vererbt werden.
Die Veränderungen der Verfassung dokumentieren den forcierten Prozess der „Legalisierung“ und Privilegierung des Kapitalismus unter Kontrolle der revisionistisch-kapitalistischen Parteibourgeoisie. Selbstverständlich wird der Kapitalismus nicht per Gesetz durchgedrückt. Nein, die Gesetze werden lediglich der konkreten Lage, das heißt der Entwicklung der kapitalistischen Produktionsweise und -beziehungen angepasst, bzw. öffnen ihr rechtlich Tür und Tor.
Schlussfolgerungen…
Verfassungsrechtlich stellt sich das heutige China als ein Land mit „sozialistischer Marktwirtschaft“ dar, wo die Privatwirtschaft gleichermaßen geschützt wird wie der „öffentliche Sektor“.
Die chinesischen Herrscher, die schon lange Staatskapitalismus betreiben, haben nicht nur Schritt für Schritt die Privatwirtschaft und deren Schutz in der Verfassung verankert, sondern weichen auch Schritt für Schritt die Bewertung Chinas als sozialistischen Staat auf. In der „Präambel“ der Verfassung hieß es noch 1982: „Die sozialistische Umgestaltung des Privateigentums an den Produktionsmitteln ist abgeschlossen, das System der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist abgeschafft, und das sozialistische System ist etabliert worden.“ 1993 wird diese Passage wie folgt geändert: „Unser Land befindet sich im Anfangsstadium des Sozialismus.“Und 1999 wird nochmals umformuliert: „Unser Land wird sich noch lange Zeit im Anfangsstadium des Sozialismus befinden.“ Vom etablierten sozialistischen System, das angeblich die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen abgeschafft hat (1982), wird eine Rolle rückwärts zu einer „langen Zeit im Anfangsstadium des Sozialismus“ (1999) gemacht. Nur so lässt sich propagandistisch die „sozialistische Marktwirtschaft“ und der „Schutz des Privateigentums“ noch mit einem „Sozialismus-Mäntelchen umhüllen. Das soll der „Sozialismus chinesischer Prägung“ sein?! Das ist wirklich eine groteske Satire.
Wie sich die Zeiten ändern!
„Was für eine Arbeit leistet die Gewerkschaft nun konkret und wie macht sie das? Sun erzählte uns darüber: Die Partei ist die Vorhutorganisation des Proletariats, während die Gewerkschaft eine Massenorganisation der Arbeiterklasse darstellt. Deshalb arbeiten die Gewerkschaftsorganisationen auf allen Ebenen – von der Fabrik bis zu den verschiedenen Werkhallen – unter der Führung der Parteiorganisation der entsprechenden Ebene. Die Aufgabe, welche die Gewerkschaft vor allem zu erfüllen hat, ist, unter den Arbeitern das Studium des Marxismus-Leninismus und der Maotsetungideen zu organisieren und die Arbeiter in Hinsicht auf Ideologie und politische Linie zu erziehen. Zur Zeit studiert die ganze Fabrik das ‚Manifest der Kommunistischen Partei’ von Marx und Engels und ‚Staat und Revolution’ von Lenin. Die Arbeiter beteiligen sich turnusmäßig an kurzen Intensivkursen. Ihre Löhne erhalten sie in dieser Zeit voll ausbezahlt. … Die Gewerkschaft hilft den Arbeitern auch, ihre produktive Arbeit gut zu verrichten. Sie sorgt dafür, daß die Arbeiter die Leitung auf allen Ebenen kontrollieren und ihr bei der Arbeit Beistand leisten. Selbstverständlich muß sich die Gewerkschaft um das Leben der Arbeiter kümmern. Das neu gewählte Komitee der Gewerkschaft, das Führungsorgan der Gewerkschaft in der Fabrik besteht aus 24 Mitgliedern. Viele von ihnen, einschließlich der Vizevorsitzenden Yü Hsiao-ming arbeiten weiterhin in den Werkhallen auf ihren ursprünglichen Posten. Obwohl er die Ämter eines Vorsitzenden des Gewerkschaftskomitees und eines stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees bekleidet, bezieht Sun Tsung-jung nach wie vor den Lohn, den er als Arbeiter erhielt. Die führenden Genossen der Fabrik sind sehr bescheiden…Wir sahen weder eine ‚Managerschicht’, welche über die Arbeiter herrscht, noch eine von einer ‚Arbeiteraristokratie’ geleitete Gewerkschaftsorganisation. Die Arbeiter sind die wahren Herren der Fabrik“.
Das ist keine Schilderung der aktuellen Arbeit der chinesischen Staats-Gewerkschaft (ACGB). Nein, es ist ein Zitat aus der Peking Rundschau, Nr. 27, 10.07.1973. 20
Ja, trotz aller Fehler oder Rückschläge, gab es im sozialistischen China eine Gewerkschaft, die die Interessen der Arbeitenden vertrat. Es ist ein Beispiel wie die ArbeiterInnen, unter Führung der Kommunistischen Partei, ihre ureigenste Macht ausüben und welche Funktion die Gewerkschaft dabei hat: Ideologisch-politische Erziehung, theoretische Schulung ebenso wie die Sicherung der Interessen der ArbeiterInnen im Betrieb. Die Gewerkschaftsaktivisten arbeiteten weiterhin in der Produktion und hatten keinen materiellen Vorteil durch ihre Gewerkschaftsarbeit.
Eine Revolution ist kein Gastmahl, kein Aufsatzschreiben, kein Bildermalen oder Deckchensticken,
sie kann nicht so fein, so gemächlich und zartfühlend, so maßvoll, gesittet, höflich,
zurückhaltend und großherzig durchgeführt werden.
Die Revolution ist ein Aufstand, ein Gewaltakt, durch den eine Klasse eine andere Klasse stürzt.
Mao Zedong
1 Wirtschaftsdaten kompakt, Stand: 15.07.2011, Botschaft der BRD Peking, www.peking.diplo.de
2 www.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/52/china-soziale-probleme, 2008
3 Wirtschaftsdaten kompakt, 15.10.2011
4 www.stockworld.de, 15.12.2011; ILO, 2009
5 „Chinas Privatwirtschaft beschäftigt 160 Millionen Menschen“, Handelsministerium der VRCH, 7.2.2011, german.mofcom.gov.cn; „Privatbetriebe senken Chinas Arbeitslosenzahlen“, RIAnovosti, 2010, de.rian.ru/business
6 „Die Rolle des ‚All China Federation of Trade Unions’: Seine Bedeutung für chinesische Arbeiter heute“, Bai Ruixue, veröffentlicht in „Working USA – The Journal of Labor and Society“, Volume 14.03.2011, www.forumarbeitswelten.de
7 Wirtschaftsdaten kompakt, 15.07.2011
8 „Weißbuch“, Presseamt des Staatsrats der Volksrepublik China September 2010 Beijing, german.china.org.cn.
9 Alle Zahlen Wirtschaftsdaten kompakt, 15.10.2011
10 Wirtschaftsdaten kompakt, 15.07.2011
11 Internationaler Gewerkschaftsbund, 2007, Jährliche Übersicht über die Verletzungen von Gewerkschaftsrechten, China, survey07.ituc-csi.org,
12 http://lehrstuhl.jura.uni-göttingen.de/chinarecht/ 940705b.htm, S. 15
13 „China auf dem Weg zu Streikrecht und Tarifverträgen?“, Rosso Vincenzo, Telepolis, 08.07.2008, www.heise.de/tp/druck/mb/artikel/28/28258/1.html
14 Internationaler Gewerkschaftsbund, Jährliche Übersicht 2007, survey07.ituc-csi.org
15 Internationaler Gewerkschaftsbund, Jährliche Übersicht 2011, www.ituc-csi.org/China
16 „Die Rolle des ‚All China Federation of Trade Unions’: Seine Bedeutung für chinesische Arbeiter heute“, Bai Ruixue, veröffentlicht in „Working USA – The Journal of Labor and Society“ , Volume 14.03.2011, www. forumarbeitswelten.de
17 „Aufbruch der zweiten Generation“, S. 17
18 „Arbeiterwiderstand in China heute 1989-2009“, Au Loon Yu, Bai Ruixue, 24.01.2010, www.labournet.de, unter der Rubrik „Arbeitswelten China-Deutschland“
19 „Profitgier geht über Leichen“, Gabor Steingart, 13.09.2006, www.spiegel.de
20 „VR Chinas – Neues Leben im Sozialismus, Einige grundlegende Tatsachen über China, 10 Fragen und Antworten“, Rotfront Verlag Kiel, 1974/75, S. 122-124
Trotzalledem Proletarier:innen aller Länder und unterdrückte Völker vereinigt euch!